AdobeStock 142959990

Reform der Wegzugsbesteuerung

1. Ausgangslage

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) zugestimmt. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz werden die Vorschriften für die Wegzugsbesteuerung ab 1. Januar 2022 teilweise deutlich verschärft.

2. Änderungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Persönlicher Anwendungsbereich

Nach aktuell geltendem Recht sind von der Wegzugsbesteuerung natürliche Personen betroffen, welche in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1 Prozent an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren, und die insgesamt seit mindestens 10 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der 10-Jahreszeitraum muss dabei nicht an einem Stück erfüllt werden, sondern es gelten alle Zeiträume bis zum Wegzug.

Sofern diese Personen dann dauerhaft ins Ausland ziehen, oder sie ihre Anteile an dauerhaft im Ausland lebende Personen verschenken oder vererben, gelten die Anteile als zum gemeinen Wert veräußert. Die stillen Reserven sind aufzudecken, und der Veräußerungsgewinn ist in Deutschland zu besteuern.

Mit dem neuen ATAD-Umsetzungsgesetz ist nun nicht mehr die 10-Jahrefrist von Bedeutung, stattdessen gilt als Ausgangskriterium für die Wegzugsbesteuerung eine mindestens siebenjährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten 12 Jahre.

Verschärfung der Stundungsregelungen

Die wohl wesentlichste Änderung ist die Abschaffung der zinslosen und unbefristeten Stundung bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat. Bisher konnte die geschuldete Steuer regelmäßig zinslos, zeitlich unbefristet, und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden. Nach den neuen Regelungen wird diese Möglichkeit abgeschafft und die Wegzugssteuer wird grundsätzlich sofort fällig. Auf Antrag kann eine zinsfreie Ratenzahlung in sieben gleich hohen Jahresraten erreicht werden, wobei jedoch im Regelfall eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist.

Mit Hinblick auf den europäischen Grundsatz der Personenverkehrsfreiheit ist zweifelhaft, ob diese Vorschrift europarechtlich bestehen bleibt. Denn Umzüge innerhalb des EU-/EWR-Raums werden durch die Reform wesentlich schlechter gestellt als rein inländische Umzüge.

Änderung der Rückkehrregelung

Darüber hinaus wird auch noch die sogenannte Rückkehrreglung angepasst. Die Frist innerhalb der die Wegzugsbesteuerung bei Rückzug nach Deutschland entfallen kann, wird von 5 auf 7 Jahre verlängert. Auf Antrag besteht weiterhin die Möglichkeit zur Verlängerung der Frist um 5 Jahre. In EU-/EWR-Konstellationen führt diese Änderung zu einer weiteren Verschärfung, da der Steueranspruch im Fall der Rückkehr bisher ohne zeitliche Begrenzung möglich war.

3. Fazit

Mit dem verabschiedeten ATAD-Umsetzungsgesetz wird die Wegzugsbesteuerung deutlich verschärft. Vor allem die Verschärfung der Stundungsregelungen führt in bestimmten Fällen zur Einschränkung der Mobilität in EU-/EWR-Staaten. Abzuwarten bleibt, wie der EuGH die beschlossenen Änderungen auffasst.

 

Kontakt zu diesem Blogbeitrag:

Bernd Koller sq

Bernd Koller  
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: 0991/37005-31

 

Bildnachweis: Adobe Stock – deagreez