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Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegration beschlossen. Diese Neuregelungen sollen dazu beitragen, wieder Vertrauen in den Finanzplatz Deutschland zurückzugewinnen, welcher auf Grund der Causa WIRECARD an Reputation verloren hat. Nachfolgend stellen wir Ihnen die zentralen und wesentlichen Inhalte aus der Sicht börsennotierter Unternehmen dar, welche voraussichtlich zum 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen.

GESETZLICHE PFLICHT ZUR ERRICHTUNG EINES INTERNEN KONTROLL- UND RISIKOMANAGEMENTSYSTEMS

Aktuell müssen Gesellschaften nach § 289 Abs. 4 HGB lediglich die wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsrelevanten IKS und des RMS im Lagebericht beschreiben. Nach § 93 Abs. 3 AktG-RegE soll der Vorstand verpflichtet werden „darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und der Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames IKS und RMS einzurichten“. Auf Grund der bisherigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die meisten kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits ein IKS und RMS eingerichtet haben. Mit Inkrafttreten des FISG benötigen jedoch die Organe börsennotierter Aktiengesellschaften zu Ihrer Haftungsentlastung den Nachweis eines dokumentierten IKS und RMS.

PRÜFUNGSAUSSCHUSS IM AUFSICHTSRAT

Bis dato war es nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben einen Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat zu bilden. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hat jedoch die Einrichtung eines solchen Ausschusses empfohlen. Zukünftig sollen börsennotierte Gesellschaften verpflichtet werden, einen solchen Ausschuss zu errichten.

ZUSÄTZLICHER FINANZEXPERTE IM AUFSICHTSRAT FÜR DEN BEREICH ABSCHLUSSPRÜFUNG

Gemäß § 100 Abs. 5 AktG-RegE werden auch die persönlichen Qualifikationsanforderungen an die Aufsichtsräte erweitert. Es muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über den notwendigen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über den notwendigen Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Bisher konnte diese Qualifikation auch ein Aufsichtsrat inne haben. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass dieser Sachverstand auf mindestens zwei Aufsichtsträte verteilt werden muss.

AUFSICHTSRAT MUSS AUCH QUALITÄT DER ABSCHLUSSPRÜFUNG ÜBERWACHEN

§ 107 Abs. 3 AktG-RegE wird regelt, dass der Aufsichtsrat sich zukünftig neben der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auch mit der Qualität der Abschlussprüfung beschäftigen muss.

DIREKTES AUSKUNFTSRECHT DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Bisher hatte der Aufsichtstrat nur Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand. Mit Einführung des FISG wird diese Systematik geändert. Nach § 107 Abs. 4 AktG-RegE hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen direkten Informationsanspruch gegenüber Leitern der Kontroll- und Überwachungsfunktion im Unternehmen (z.B. Leiter Innenrevision).

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

  • Weitere geplante Neuerungen im FISG sind u.a.:
    Begrenzung der Höchstlaufzeit von Mandanten zur Abschlussprüfung auf 10 Jahre (jedoch mit einer
    Übergangsvorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten).
  • Verschärfung der strafrechtlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter („Bilanzstrafrecht“)
  • Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers.
  • Ausweitung der Befugnisse der BaFin und Neuordnung der Bilanzkontrolle.

INKRAFTRETEN DES FISG

Laut Bundesfinanzministerium soll das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Es ist geplant, dass nach Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll.

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