TSE Kassen: Frist zur Umrüstung endet am 31.3.2021

Keine weitere Fristverlängerung

Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE Standard läuft zum 31.03.2021 aus. Eine weitere Fristverlängerung wird es nicht geben. Bereits seit 01.01.2020 besteht grundsätzlich die Pflicht, das elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind nun bis spätestens 31.03.2021 zu erfüllen.

Achtung bei Cloud-basierten Lösungen

Im Hinblick auf die Cloud-basierten TSE-Lösungen – die als zukunftsorientierte Lösung empfohlen werden – kann es mitunter noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben. Eine weitergehende Bewertung des aktuellen Status von Cloud-basierter TSE Kassen von der Betriebsprüferin und Kassenexpertin Andrea Köchling finden Sie hier.

Haben Sie sich für Ihr elektronisches Kassensystem für eine Cloud-basierte TSE-Lösung entschieden und kann diese nicht bis 31.03.2021 implementiert werden, kann ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

In diesen Fällen können wir Sie gerne beraten und bitten um zeitnahe Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Aktueller Stand bei der Meldepflicht

Ab 2020 muss laut Kassengesetz sowohl die Anschaffung als auch die Außerbetriebnahme elektronischer Kassensysteme innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden. Ausgenommen sind lediglich Geräte, für die die Ausnahmeregelung der verlängerten Nutzung bis Ende 2022 gilt, also bei folgenden Bedingungen: Kasse angeschafft nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 und TSE nicht nachrüstbar.

Die Meldung muss „nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ beim Finanzamt erfolgen. Und jede Kasse muss einzeln gemeldet werden. Dabei müssen folgenden Punkte mitgeteilt werden:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Betriebsstätte der Kasse
  • Ordnungskriterium (in der Regel die Steuernummer)
  • Art der zertifizierten TSE und Seriennummer
  • Zertifizierungs-ID (wird durch das BSI vergeben)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung
  • Datum der In- oder Außerbetriebnahme

Hinweis

Aktuell, Stand 29.3.2021, ist der amtliche Vordruck für die elektronische Meldung noch nicht realisiert!

Nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.2019 ist von der Mitteilung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Vorbereitend sollten Sie trotzdem schon die nötigen Informationen zusammentragen. Und für eine eventuelle Kassennachschau sollten Sie diese Angaben sowieso schon verschriftlicht haben.