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Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs nicht abzugsfähig

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht.

Sachverhalt: Eine Steuerpflichtige hatte in ihrer Steuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten zum Club als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Köln erkannten die Aufwendungen steuerlich an.

Das Finanzgericht stellte zunächst in-frage, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen überhaupt um unmittelbare (berücksichtigungsfähige) Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.

Letztlich konnte das Finanzgericht diese Frage jedoch offenlassen, da die Steuerpflichtige eine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme nicht vorgelegt hat.

Merke: Es reicht nicht aus, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur angeraten wird, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten. Denn diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar.

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