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Anzeigepflichten bei der Grundsteuer

Das müssen Sie tun, wenn sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas ändert.

Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.

Welche Änderungen müssen genau mitgeteilt werden?

Sie müssen anzeigen, dass

– eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z.B. weil ein Grundstück geteilt wurde) oder

– eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z.B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder

– sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).

Beispiele: Anbau eines Wintergartens, Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt, die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet, das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde genutzt und jetzt von einer Anwaltskanzlei, ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft, ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt

Sie müssen diese Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.

Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Bis wann muss die Anzeige beim Finanzamt sein?

Die Anzeige muss für Grundstücke in Bayern dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen. Änderungen im Jahr 2022 müssen erst bis 30. April 2023 / 2. Mai. 2023 angezeigt werden. In anderen Bundesländern endet die Frist zum 31. Januar des Folgejahres!

Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2023 (Bayern); Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2024

Wie kann ich eine Grundsteueranzeige abgeben?

Sie können die Änderung(en) über eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung anzeigen. Sie müssen die Grundsteuererklärungsformulare mit dem Stand ausfüllen, der nach der Änderung vorherrscht.

Sie können Ihre Änderung(en) derzeit aber auch vereinfacht über eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ anzeigen. Die Anzeige kann durch formlosen Brief oder per E-Mail übermittelt werden.

Beachten Sie bitte, dass Sie mindestens folgende Fragen beantworten:

– Wie lautet das Aktenzeichen?

– Wo liegt die wirtschaftliche Einheit (Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft)?

– Wer zeigt die Änderung an (Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Telefonnummer für Rückfragen)?

– Was ist passiert (z.B. Anbau fertiggestellt, Wegfall Denkmalschutz)?

– Was genau hat sich geändert (z.B. Wohnfläche des Einfamilienhauses)?

– Wie hat es sich verändert (z.B. zusätzliche Wohnfläche von 30 m²)?

– Wann war die Änderung?

Beispiel:

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich bei meinem Einfamilienhaus in Musterstraße 8, 88888 Musterstadt (Aktenzeichen XXX/XXX/XXX/XXXX/XXX/X) im März 2023 einen Wintergarten angebaut habe. Die Wohnfläche des Einfamilienhauses hat sich von bisher 155 m² um 30 m² auf 185 m² vergrößert.

Erika Mustermann, Musterstraße 8, 88888 Musterstadt (Telefonnummer: 08888/123456)

Bei Rückfragen wendet sich das Finanzamt an Sie.