Grunderwerbsteuerreform – Was ändert sich ab wann?
Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Grunderwerbsteuer seit Herbst 2019 offen war, hat das Gesetz nun Bundestag und Bundesrat passiert. Das neue Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde am 17.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Reform sind ab 01.07.2021 unter anderem folgende wesentliche Änderungen in Kraft ge-treten:
• Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG), wodurch die Vorschriften für Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften auf grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden
• Die relevanten Beteiligungshöhen in den Ergänzungstatbeständen werden von 95 Prozent auf 90 Prozent abgesenkt
• Die Fünfjahresfristen, unten anderem bei Gesellschafterwechsel, werden auf zehn Jahre verlängert
Somit wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn innerhalb von 10 Jahren mindestens 90% der An-teile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen oder sich mehr als 90 % der Anteile in einer Hand vereinigen.
Ebenfalls neu ist die sogenannte „Börsenklausel“ des § 1 Abs. 2c GrEStG. Demnach sollen Anteilsübergänge an börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht in die Ermittlung der Beteiligungsquote des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG mit einfließen, sofern die Anteile zum Handel an einem organisierten Markt oder einem äquivalenten Dritthandelsplatz zugelassen sind. Diese Ausnahme soll börsennotierte Kapitalgesellschaften entlasten, da eine ständige Überwachung der Anteilsübertragungen kaum möglich wäre.
Die Grunderwerbsteuerreform führt unter anderem dazu, dass sogenannte „RETT-Blocker-Modelle“ unattraktiver werden, da mindestens 10,1% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft zurückbehalten werden müssten.
Fazit: In Folge der Grunderwerbsteuerreform wurden die Regelungen in den Ergänzungstatbeständen deutlich verschärft. Darüber hinaus gelten die Vorschriften für Gesellschafterwechsel nun nicht mehr nur bei Personengesellschaften, sondern auch bei grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften.
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Bernd Koller
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