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Umsatzsteuer-Änderungen bei pauschalierenden Landwirten

Zum 1.1.2022 treten Gesetzesänderungen bei der Umsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft in Kraft.

Gem. § 24 Abs. 1 UStG darf ein Unternehmer die umsatzsteuerlichen Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (z.B. 5,5% oder 10,7% bzw. 9,5%) ab 1.1.2022 nicht mehr anwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat. Wenn also die Summe der Steuerpflichtigen Umsätze, Steuerfreien EU-Lieferungen, Steuerfreien Ausfuhrlieferungen in Drittländer, etc. und der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze größer als 600.000 € ist, dann muss ab 2022 in der Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung mit 19% bzw. 7% erfolgen. In diesem Fall kann aber auch die Vorsteuer aus Eingangsleistungen bei der Land- und Forstwirtschaft (Gebäude, Maschinen, Waren, Rohstoffe, etc.) geltend gemacht werden.

Als Kompensation können hier jedoch auch Vorsteuerbeträge gem. § 15a UstG zumindest teilweise gegengerechnet werden, wenn z.B. landwirtschaftliche Maschinen in den letzten 5 Jahren angeschafft wurden. Hier kann ein möglicher Vorsteuerabzug teilweise nachgeholt werden.

Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang für die Grenze von 600.000 € Umsatz sämtliche Umsätze berücksichtigt werden müssen, also auch diejenigen, die außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von diesem Unternehmer erzielt werden. Hat der Land- und Forstwirt z.B. zusätzlich ein gewerbliches Einzelunternehmen, dann müssen auch diese Umsätze mitberücksichtigt werden. Dies liegt auch vor, wenn Sie als natürliche Person Organträger einer Organschaft sind, da Sie sich hier die Umsätze Ihrer Organgesellschaften (GmbH oder GmbH & Co. KG) zurechnen lassen müssen. Zudem stellt die Grenze auf das Kalenderjahr und nicht auf ein etwaig abweichendes Wirtschaftsjahr ab.

Ggf. müssen Rechnungsstellung und Buchhaltung entsprechend umgestellt werden. Außerdem müssen die Daten aus der Land- und Forstwirtschaft in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigt werden.

Bitte informieren Sie ggf. auch Ihre Abnehmer, die im Gutschriftsverfahren mit Ihnen abrechnen.

Am 18.11.2021 hat der Bundestag außerdem beschlossen, dass der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für sogenannte pauschalierende Landwirte ab 1.1.2022 von 10,7% auf 9,5% abgesenkt wird. Für die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung angewendet (Paragraf 24 des Umsatzsteuergesetzes). Die Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht.

Allerdings müssen diese Landwirte in Ihren Rechnungen künftig 9,5% USt ausweisen, statt bisher 10,7% und der ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer hat aus dem gleichen Bruttopreis eine geringere Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach EU-Recht nicht zulässig. Lt. Bundesregierung wäre der derzeit geltende Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab 2022 zu hoch und würde gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an zwei unserer Steuerberater: Christian Pongratz (e-mail: chrisitan.pongratz@kittl-partner.de; Tel.: 0991 37005-33) oder Ralph Rechenmacher (e-mail: ralph.rechenmacher@kittl-partner.de Tel.: 0991 37005-24).