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Senkung der Umsatzsteuer bei Verpflegungsdienstleistungen ab 01.07.2020 – Was müssen Sie beachten?

Zur Unterstützung der Gastronomiebetriebe wird der Umsatzsteuersatz für die Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen zeitlich befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 30.06.2021 von 19% / 16% auf 7% / 5% reduziert. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird in der ersten Juniwoche gerechnet. Ein BMF-Schreiben zu dieser Thematik wird nicht erwartet. Gleichzeitig profitiert die Gastronomie zusätzlich von der befristeten Steuersatzreduzierung von 19% auf 16% und 7% auf 5% im 2. Halbjahr 2020.

Welche Betriebe sind betroffen?

  • Gastronomie
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Metzgereien
  • Hotels (Übernachtung inkl. Frühstück)
  • Cateringunternehmen
  • Bäckereien
  • Unternehmen mit Kantinen
  • Tagungsstätten

Anwendungsbereich

  • Der ermäßigte Steuersatz von 7% / 5% gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (neu) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
  • Getränke unterliegen weiterhin dem vollen Steuersatz mit 19% / 16%. Ausgenommen sind nur tierische Milch und Milchmischgetränke daraus mit einem Milchanteil von mindestens 75% (ggf. Milchkaffee, Latte Macchiato oder Kakao) und Smoothies, da Smoothies als püriertes Obst oder Gemüse gelten (Vorsicht: gepresstes Obst und Gemüse, also Saft, unterliegt hingegen dem vollen Steuersatz).

Aufteilungsgebot

Zur Gewährleistung einer korrekten Versteuerung sind die Einnahmen aus Speisen (7% / 5%) und Getränken (19% / 16%) aufzuteilen und auch getrennt aufzuzeichnen.

Dies gilt auch für Pauschalangebote wie z.B.

  • „Vitalfrühstück“: 1 Glas Orangensaft, Müsli mit Naturjoghurt, Vollkornbrot, Butter und Honig à 6,40 Euro)
  • Hotelfrühstück inklusive Kaffee / Tee / Multivitaminsaft etc. oder Frühstücksbuffet
  • Menüpauschalen wie Übernachtung mit Halbpension etc.

Bei derartigen Gesamtverkaufspreisen ist für jede Steuersatzgruppe ein separater Wert zu ermitteln (hier Orangensaft 19% / 16% à 2,50 Euro und restliches Frühstück 7% / 5% à 3,90 Euro) und mit unterschiedlichen Steuersätzen zu versteuern.

Aufteilungsmaßstäbe

Grundsätzlich ist die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.

  • Einzelverkaufspreise: Sind im Pauschalangebot Artikel enthalten, die auch einzeln angeboten werden, ist nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
  • Es kann auch das Verhältnis der Wareneinsatzkosten gewählt werden, sofern dies gleich einfach ist und zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
  • Eine Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und daher nicht zulässig.

Bei den sog. „Sparmenüs“ wird sich die Finanzverwaltung voraussichtlich positionieren und eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen vorgegeben.

Beispiel:

Ein „Sparmenü“ wird für 5 Euro verkauft.  Es besteht aus folgenden Bestandteilen:
Getränk: 1,50 Euro
Cheeseburger: 3,50 Euro
Pommes Frites: 1,50 Euro

Summe der Einzelverkaufspreise 6,50 Euro

Der Anteil des Getränks an der Summe der Einzelverkaufspreise ist 23%, es sind 23% vom Verkaufspreis 5,00 Euro mit 19% / 16% zu versteuern.

 

Bei Refill-Angeboten für Getränke (z.B. im Rahmen von Brunch) sollten die Wareneinsatzkosten zur Kalkulation herangezogen werden, da zum einen keine Einzelverkaufspreise existieren und sich zum anderen auch das Konsumverhalten gegenüber dem Einzelkauf verändert.

 

Gestaltungshinweis:
Zur Vereinfachung der Abläufe könnte darauf verzichtet werden, Getränke in derartige Arrangements oder Menü-Pauschalen einzubeziehen.
Bei der Kalkulation muss in jedem Fall die Bewertungsstetigkeit im Vergleich zur bisherigen Kalkulation beibehalten werden.

 

Auswirkung auf die Besteuerung von Gutscheinen

  • Gutscheine für Speisen und Getränke sind ab 01.07.2020 Mehrzweckgutscheine (Versteuerung bei Einlösung, da geschuldete Steuer nicht feststeht).
  • Gutscheine (nur) für Speisen sind ab 01.07.2020 ebenfalls Mehrzweckgutscheine, wenn ihre Einlösung nicht zeitlich limitiert ist (01.01.2021 Steuersatzwechsel und 01.07.2021 Steuersatzwechsel)

 

Kassenführung

Sowohl elektronische Kassensysteme als auch offene Ladenkassen sind von der getrennten Aufzeichnungspflicht betroffen.

Elektronische Kasse
Aufgrund der Belegausgabepflicht müssen elektronische Kassensysteme dahingehend umprogram­miert werden, dass sie neben Positionen mit 19% / 16% USt ab 01.07.2020 auch Positionen mit 7% / 5% USt erfassen können und korrekte Kassenbons mit getrennten Steuersätzen ausgeben.

Offene Ladenkasse
Offene Ladenkassen sind zwar von der generellen Belegausgabepflicht befreit, dennoch sind zur Gewährleistung einer korrekten Versteuerung im täglichen Kassenbericht die Einnahmen getrennt nach ihren Steuersätzen aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht).

 

Gestaltungshinweis:
Zur möglichst schnellen und korrekten Erfassung in der offenen Ladenkasse sollten Strichlisten in vorgefertigten Sortimentslisten über alle angebotenen Waren geführt werden oder eine Umstellung auf elektronische Kassensysteme in Erwägung gezogen werden.

 

Belegausstellung

Außerdem ist zu beachten, dass auf Verlagen eines Gastes auch ein korrekter Bewirtungsbeleg mit getrennten Steuersätzen und Steuerbeträgen ausgestellt werden muss.
Eine Ausnahme besteht nur bei Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro brutto: Hier dürfen das Entgelt und der Steuerbetrag jeweils in einer Summe unter Angabe des jeweiligen Steuersatzes ausgewiesen werden (getrennt nach 7% / 5% und 19% / 16%).

Der etwaige Ausweis von Speisen mit 19% / 16% würde dazu führen, dass diese überhöhte Steuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird (§ 14c UStG).

 

Für Rückfragen zu dieser Neuerung steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung.

Petra Weikl
Diplom-Kauffrau (Univ.)
Zertifizierte Fachkraft für das Umsatzsteuerrecht (IFU/IWIST)
Petra.Weikl@kittl-partner.de

Bildnachweis: Pixabay