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Wichtige Terminsache: Nachrüstung TSE – verbindliche Bestellung bis 30.09.2020!

Grundsätzlich hätten laut Finanzverwaltung elektronische Kassensysteme, bei denen eine Nachrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung („TSE“) möglich ist, bis zum 30.09.2020 nachgerüstet werden müssen.

Neun Bundesländer gewähren – bedingt durch die Corona-Pandemie – unter gewissen Voraussetzungen eine längere Zeitspanne für die Umrüstung bis zum 31.03.2021, dazu gehören:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein

Um diese Fristverlängerung in Anspruch nehmen zu dürfen, müssen daher wichtige Voraussetzung bis zum 30.09.2020 erfüllt sein:

  • Bis zum 30.09.2020 müssen Sie die erforderliche Anzahl an TSE verbindlich bei Ihrem Kassenfachhändler bestellt haben und Sie müssen diese Bestellung auch nachweisen.
  • Ihr Kassensystem erfordert den Einbau einer cloud-basierten TSE, die jedoch nachweislich noch nicht am Markt verfügbar ist.

Wurden die Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 nicht geschaffen, läuft die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung am 30.09.2020 aus!

Dies kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem kann es zu weiteren steuerlichen Konsequenzen (Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung) führen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ihr Team von Dr. Kittl & Partner

 

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