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Praxis-Ticker: News zur Registrierkassen-Umstellung – Meldepflicht u. Belegausgabepflicht

 

 

Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2020 für alle elektronischen oder computergestützten Kassensystemen bzw. Registrierkassen mit Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt.

Die Meldung ist ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordrucks nach § 146a Abs. 4 AO möglich – dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung.

Bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ist von der Meldung abzusehen.

Aufrüstung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung mit digitaler Schnittstelle: Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2019!

Belegausgabepflicht ab 01.01.2020 nach § 146a Abs. 2 AO bleibt davon unberührt!

Lesen Sie dazu ausführlich in unserem Blog „Verschärfte Anforderungen an Kassensysteme ab 2020“ auf unserer Homepage www.kittl-partner.de

(BMF-Schreiben vom 6.11.2019)

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