Brexit: Einigung auf Freihandelsabkommen
Durch das am 24.12.2020 abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) konnte ein No-Deal-Brexit in allerletzter Minute doch noch verhindert werden.
Das Abkommen gilt ab 01.01.2021 und soll bis 28.02.2021 vorläufig angewendet werden, bis dahin soll die förmliche Ratifizierung abgeschlossen sein.
Welche Erleichterungen schafft das Freihandelsabkommen?
Umsatzsteuer
Alle Regelungen des ursprünglich geschlossenen Abkommens hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen bleiben unberührt (wir verweisen auf unseren Ticker vom 18.12.2020).
Zollrechtliche Konsequenzen
Ein Freihandelsabkommen kann Zollgrenzen nicht abschaffen, sondern lediglich vereinfachende Regelungen zum Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und UK schaffen.
Die Notwendigkeit einer zollrechtlichen Abfertigung, d.h. die Abgabe von Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen, entfällt ebenso wenig wie Grenzkontrollen oder die Zollpflicht im Generellen.
Eine Befreiung von der Zollpflicht besteht lediglich für Waren, die ihren präferenziellen Ursprung im jeweils anderen Gebiet haben.
Insofern gilt eine Zollbefreiung nicht uneingeschränkt, sondern nur für Waren, die die jeweiligen Ursprungsregeln erfüllen. Die Berechtigung zur Berufung auf die Präferenzregeln ist nachzuweisen.
Aus diesem Grund enthält das Freihandelsabkommen sowohl produktspezifische Regelungen zur Definition des Warenursprungs als auch Regelungen zum Nachweis des Warenursprungs (Ursprungserklärungen mit speziellem, vorgeschriebenem Wortlaut sowie Regelungen zur Abgabe von Lieferantenerklärungen).
Was ist in Ihrem Unternehmen zu veranlassen?
Zur Erlangung der Zollbefreiung ist es erforderlich, Ihre Produkte unter Präferenzrechtlichen Aspekten zu durchleuchten.
Bei einem Gesamtwert von Warensendungen von über 6.000 Euro ist es für die Abgabe einer Ursprungserklärung zudem erforderlich, den Status als sog. Registrierter Ausführer („REX“) zu besitzen, er kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden (keine Bewilligung als „Ermächtigter Ausführer“ erforderlich).
Die Abgabe von unzutreffenden Ursprungserklärungen zur steuerbefreiten Einfuhr können mit einem Bußgeld belegt werden oder zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.
Um dies zu vermeiden ist es dringend erforderlich, die Einhaltung der Ursprungsregeln durch eine ausführliche und laufende Präferenzkalkulation zu dokumentieren, was auch die Überwachung und Dokumentation des Ursprungs von Vorprodukten inkludiert.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Umsatzsteuer-Team gerne zur Verfügung.
Petra Weikl
Diplom-Kauffrau (Univ.)
Zertifizierte Fachkraft für das Umsatzsteuerrecht (IFU/IWIST)
Pascal Wirth
Steuerberater
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