teaser ausbildungsplan

Aktualisierung – Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hatten wir Sie bereits mit unserem Ticker vom 26. August 2020 (zum Ticker) informiert. In einer Zweiten Förderrichtlinie wurden die Unterstützungen nunmehr für seit dem 1. Juni 2021 begonnene Ausbildungen erhöht und verbessert.

Folgende Änderungen haben sich im Vergleich zum vorhergehenden Förderprogramm für Ausbildungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2021 ergeben:

  • Erforderlicher Umsatzrückgang: Bei einem Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021 genügt ein Einbruch des Umsatzes seit April 2020 in mindestens einem vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019.
  • Höhe der Ausbildungsprämie (plus): Begann oder beginnt die Ausbildung ab dem 1. Juni 2021 oder später, erhöht sich die Förderung durch die Ausbildungsprämie von 2.000 EUR auf 4.000 EUR pro Ausbildungsvertrag, für die Ausbildungsprämie plus (bei Erhöhung der Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung) von 3.000 EUR auf 6.000 EUR pro Ausbildungsvertrag.
  • Berechtigte Unternehmen: Bislang konnten lediglich Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten die Förderungen beantragen; nunmehr sind auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten förderfähig.
  • Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit: Nach dem bisherigen Programm gab es bereits den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit – vgl. hierzu unseren Ticker vom 26. August 2020. Künftig werden auch Zuschüsse zur Vergütung des Ausbilders gezahlt. Diese Unterstützung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021
  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 EUR verdoppelt. Mit ihr wird künftig neben der Übernahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt. Achtung: die Übernahmeprämie läuft zum 31. Dezember 2021 aus.

Achtung: die oben genannten Zuschüsse werden nicht gezahlt, wenn die Auszubildenden Ehegatten oder Verwandte ersten Grades der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers sind; jedoch werden diese Ausbildungsverhältnisse bei der Berechnung der Anzahl der Ausbildungsplätze berücksichtigt.

Der Antrag kann erst nach erfolgreich bestandener Probezeit (in der Regel 4 Monate) gestellt werden. Er ist dann innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Probezeit bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

Weitergehende Informationen sowie die notwendigen Antragsformulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Für Rückfragen steht die Rechtsabteilung, wie gewohnt, gerne zur Verfügung.

Deggendorf, 06.09.2021

Ansprechpartner:

Rechtsanwältin
Eileen Strohschen  
0991/37 005-513
eileen.strohschen@kittl-partner.de

Rechtsanwältin
Kristina Günzkofer
0991/37 005-304
kristina.guenzkofer@kittl-partner.de